§33 Nichtigkeit
Ein Design ist nichtig, falls das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat. Ein Design wird für nichtig erklärt, wenn ein Design eine unerlaubte Benutzung eines durch Urheberrecht geschützten Werkes darstellt oder wenn das Design in den Schutzumfang eines älteren Designs eingreift. Ein anderer alternativer Fall für eine Nichtigerklärung liegt vor, falls in dem Design ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs enthalten ist und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung des Zeichens zu untersagen. Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Patentamts oder durch Urteil auf Grund einer Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt und erklärt. Nachdem das Urteil unanfechtbar ist, gelten die Schutzwirkungen des Designs als von Anfang an nicht eingetreten. Trotz eines Ablaufs der Schutzdauer und trotz eines Verzichts kann ein Design für nichtig erklärt werden. Ein Inhaber kann durch Erklärung gegenüber dem Patentamt in die Löschung eines Designs einwilligen. Die Schutzwirkungen des Designs gelten nach Abgabe der Erklärung als von Anfang an nicht eingetreten.
§33 Designgesetz
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